Richtlinien des Marktes Eisenheim über die Förderung von Regenwassersammelanlagen

  1. Grundsätzliches 
    Durch das Sammeln von Regenwasser und dessen Nutzung für Brauchzwecke und zur Gartenbewässerung wird Trinkwasser gespart. Außerdem führt der durch die Sammelbecken geschaffene Rückhalteraum zu einer Entlastung der Kanalisation bei starken Regenfällen. Der Markt Eisenheim fördert daher den Bau von Regenwassersammelanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
     
  2. Förderfähige Anlagen 
    Gefördert werden ortsfest errichtete Regenwassersammelanlagen (Zisternen), mit deren Bau nach dem 1.1.1998 begonnen wird. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Sammelbehälter ein Fassungsvermögen von mindestens 5 cbm hat und dass diesem Behälter das Niederschlagswasser von einer angeschlossenen Fläche mit einer Größe von mindestens 50 qm zufließt. Weitere Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Anlage zur Nutzung von Regenwasser technisch so gestaltet ist, dass keine Verunreinigung der Frischwasserversorgungsanlage zu befürchten ist; insbesondere darf zwischen den beiden Anlagen keine unmittelbare Verbindung bestehen. Bei Verwendung des Brauchwassers für Toilettenspülanlagen und zur Reinigung u.ä. ist bei der Gemeinde ein Antrag für den Einbau einer Wasseruhr zu stellen.
     
  3. Förderbeträge 
    Der Zuschuss der Gemeinde beträgt 100 €/cbm Beckeninhalt. 
    Der Höchstbetrag der Förderung ist auf 500 € je Grundstück begrenzt. 
     
  4. Verfahren 
    Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt nach folgendem Verfahren: 
    a) Der Antrag auf Förderung mit einer kurzen Beschreibung der geplanten Anlage, möglichst unter Beifügung von Planskizzen, muss schriftlich bei der Gemeinde gestellt werden, bevor mit dem Bau der Anlage begonnen wird. 
    b) Soweit das gesammelte Regenwasser auch für andere Zwecke als zur Gartenbewässerung benutzt werden soll, ist gleichzeitig ein Antrag auf teilweise Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang zu stellen. 
    c) Vor Inbetriebnahme ist die Anlage zur Überprüfung und Abnahme der Gemeinde anzuzeigen. Der Antrag auf Abnahme ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Sammelbehälter, die Rohrleitungen und die weiteren Bestandteile der Anlage noch frei zugänglich und auf ihre Größe und Funktionsfähigkeit überprüfbar sind. 
    d) der Zuschuss wird nach der Abnahme der Anlage ausgezahlt. 
     
  5. Inkrafttreten 
    Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat in der Sitzung vom 17.01.2001 beschlossen und treten zum 18.01.2001 in Kraft. 
     

Eisenheim, den 18.01.2001 

MARKT EISENHEIM